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Dr.
Remzi Kartal wieder frei
OLG Bamberg weist Auslieferungsantrag der Türkei zurück
AZADI begrüßt die gestrige Entscheidung des Oberlandesgerichts
Bamberg, das den Antrag der Türkei auf Auslieferung von Dr. Remzi
Kartal zurückgewiesen und den bestehenden Haftbefehl aufgehoben hat.
Die Richter haben ihren Beschluss damit begründet, dass die von den türkischen
Behörden am 25. Februar vorgelegten Auslieferungsunterlagen „in
einem solchen Maße unzureichend und widersprüchlich“ gewesen
seien, dass sich das Gericht außer Stande gesehen habe, „darauf
eine Haftentscheidung zu stützen.“ In einem dem OLG vorgelegten
„Steckbrief“ des 14. Schwurgerichts in Istanbul vom 9. August 2004
sei Dr. Kartal als Tat lediglich “Angehörigkeit in der
terroristischen Organisation“ vorgeworfen worden, ohne zu benennen,
um welche Organisation es sich hierbei handelt. „Tatort“ und
„Tatzeit“ sowie anzuwendende Strafvorschriften hätten völlig
gefehlt. Beweismittel als Grund zur Verhaftung seien ebenso wenig
vorgelegt worden. Eine „solche, weitgehend inhaltsleere
Haftbefehlsurkunde“ hat nach Auffassung des Senats „weder europäischem
Standard noch rechtsstaatlichen Grundsätzen“ entsprochen und habe
somit „keine Rechtswirkung entfalten“ können. Auch habe sich die
Schilderung des Sachverhaltes „in wesentlichen Teilen“ lediglich
mit der Beschreibung des „politischen Werdegangs des Verfolgten“
begnügt.
Im
Kernpunkt ist dem kurdischen Politiker also nur der Vorwurf gemacht
worden, stellvertretender Vorsitzender des KONGRA-GEL zu sein. Die
Behauptung des türkischen Justizministeriums, die Organisation
bezwecke die Loslösung eines Teils der Türkei, erfülle laut
Oberlandesgericht Bamberg nach deutschem Recht nicht den Tatbestand
der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB).
Auch
die Tatsache, dass PKK/KADEK/KONGRA-GEL am 2. Mai 2002 in die EU-Liste
terroristischer Organisationen aufgenommen worden sei, entbinde nach
Meinung des Gerichts nicht von der Verpflichtung, konkrete Tatsachen
vorzutragen, aus denen sich „die Begehung oder zumindest Androhung
schwerster Straftaten“ ergäben.
Der
Anregung der Staatsanwaltschaft beim OLG Bamberg, die Frist von 40
Tagen zur Vorlage ergänzender Auslieferungsunterlagen zu verlängern,
wollten die Richter nicht entsprechen, weil sie rechtliche Zweifel
daran hatten, dass die mangelhaften Unterlagen „überhaupt ergänzungsfähig“
seien. Die Frist der Dauer einer vorläufigen Auslieferungshaft gem.
Art. 16 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk.)
darf 40 Tage nicht überschreiten. Diese wäre am 3. März abgelaufen.
Dr.
Remzi Kartal war am 22. Januar 2005 auf dem Weg zu einer
Kulturveranstaltung von einem Sondereinsatzkommando in der Nähe von Würzburg
im Zug festgenommen und am nächsten Tag verhaftet worden. Grundlage
war ein Internationaler Haftbefehl, mit dem das türkische
Justizministerium über Interpol um vorläufige Festnahme von Herrn
Kartal ersucht hatte, um ihn in der Türkei wegen des Verdachts der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach türkischem
Strafgesetzbuch strafrechtlich zu verfolgen.
Quelle:
AZADI
Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden e.V
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