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Dank an Frankreich!

 

Es ist soweit, unsere Volksvertreter im Bundestag, und jetzt auch im Bundesrat, haben in aller Eile „unsere“ neue, „EU-weit“ gültige Verfassung ratifiziert. Nicht leicht zu beantworten ist allerdings die Frage, was hier wirklich beschlossen wurde, und das nicht nur im Hinblick auf Frankreich. Während das locker in die Brusttasche passende Grundgesetz vom Inhalt her, da auf die gesellschaftlichen Grundsätze beschränkt, absolut nachvollziehbar ist, sieht es mit einem Vertragswerk, dass es in seinen rein äußerlichen Ausmaßen mit dem Quelle-Hauptkatalog aufnehmen kann, etwas anders aus.

 

Schon der Beginn (Art. I-1), wonach die Verfassung aus dem „Willen der Bürgerinnen und Bürger“ abgeleitet sein soll, ist angesichts der, zumindest in Deutschland, verweigerten Volksabstimmung ein Schlag ins Gesicht des heutigen Demokratieverständnisses. Von Kommunalpolitikern ist immer wieder zu Hören, dass ihnen zum Großteil keine Entscheidungsmöglichkeiten bleiben, da vieles bereits durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften auf Landes- und Bundesebene festgeschrieben ist. Dasselbe droht nun diesen Ebenen mit der neuen EU-Verfassung, nur mit dem Unterschied, dass es hier nicht um irgendwelche lapidaren Umweltrichtlinien oder Bauvorschriften geht. Aus basisdemokratischer Sicht ist diese Situation ärgerlich, wäre aber nicht weiter bedrohlich, wenn das EU-Parlament in Straßburg, als regulierende Kraft auch entscheidend gestärkt worden wäre. Zwar gibt es im Verfassungsvertrag positive Ansätze, doch hat das Parlament weiterhin weder ein vollständiges Beteiligungsrecht, noch eine Gleichberechtigung gegenüber dem eigentlichen Gesetzgeber, dem (Minister-) Rat der EU. Auch in Zukunft wird in der neuen Verfassung dem EU-Parlament das Recht abgesprochen, eigene Gesetzesinitiativen zu starten.

 

In dem rund 400-seitigen Papier sind auch noch andere Konfliktpunkte versteckt, die uns von der ausschließlich wirtschaftsorientierten deutschen Politik- und Medienlandschaft kaum vermittelt werden. So ist in Artikel III-177 der Grundsatz „einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ festgelegt. Die soziale Marktwirtschaft eines Ludwig Erhardt und die öffentlichen Aufgaben sind nur kleine Randnotizen im Art. I, mit einer kaum vorhandenen Rechtswirksamkeit.

Alles in allem kann ich mich bei unseren Nachbarn jenseits des Rheins nur bedanken, dass sie dem, maßgeblich von den französischen Linken initiierten, Aufruf gefolgt sind, und mehrheitlich auch für uns mit „Non“ gestimmt haben.

 

Quelle: Joachim Reitz

 

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