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Dank
an Frankreich!
Es
ist soweit, unsere Volksvertreter im Bundestag, und
jetzt auch im Bundesrat, haben in aller Eile
„unsere“ neue, „EU-weit“ gültige Verfassung
ratifiziert. Nicht
leicht zu beantworten ist allerdings die Frage, was hier
wirklich beschlossen wurde, und das nicht nur im
Hinblick auf Frankreich. Während das locker in die
Brusttasche passende Grundgesetz vom Inhalt her, da auf
die gesellschaftlichen Grundsätze beschränkt, absolut
nachvollziehbar ist, sieht es mit einem Vertragswerk,
dass es in seinen rein äußerlichen Ausmaßen mit dem
Quelle-Hauptkatalog aufnehmen kann, etwas anders aus.
Schon
der Beginn (Art. I-1), wonach die Verfassung aus dem
„Willen der Bürgerinnen und Bürger“ abgeleitet
sein soll, ist angesichts der, zumindest in Deutschland,
verweigerten Volksabstimmung ein Schlag ins Gesicht des
heutigen Demokratieverständnisses. Von
Kommunalpolitikern ist immer wieder zu Hören, dass
ihnen zum Großteil keine Entscheidungsmöglichkeiten
bleiben, da vieles bereits durch Gesetze und
Verwaltungsvorschriften auf Landes- und Bundesebene
festgeschrieben ist. Dasselbe droht nun diesen Ebenen
mit der neuen EU-Verfassung, nur mit dem Unterschied,
dass es hier nicht um irgendwelche lapidaren
Umweltrichtlinien oder Bauvorschriften geht. Aus
basisdemokratischer Sicht ist diese Situation ärgerlich,
wäre aber nicht weiter bedrohlich, wenn das
EU-Parlament in Straßburg, als regulierende Kraft auch
entscheidend gestärkt worden wäre. Zwar gibt es im
Verfassungsvertrag positive Ansätze, doch hat das
Parlament weiterhin weder ein vollständiges
Beteiligungsrecht, noch eine Gleichberechtigung gegenüber
dem eigentlichen Gesetzgeber, dem (Minister-) Rat der
EU. Auch in Zukunft wird in der neuen Verfassung dem
EU-Parlament das Recht abgesprochen, eigene
Gesetzesinitiativen zu starten.
In
dem rund 400-seitigen Papier sind auch noch andere
Konfliktpunkte versteckt, die uns von der ausschließlich
wirtschaftsorientierten deutschen Politik- und
Medienlandschaft kaum vermittelt werden. So ist in
Artikel III-177 der Grundsatz „einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ festgelegt. Die
soziale Marktwirtschaft eines Ludwig Erhardt und die öffentlichen
Aufgaben sind nur kleine Randnotizen im Art. I, mit
einer kaum vorhandenen Rechtswirksamkeit.
Alles
in allem kann ich mich bei unseren Nachbarn jenseits des
Rheins nur bedanken, dass sie dem, maßgeblich von den
französischen Linken initiierten, Aufruf gefolgt sind,
und mehrheitlich auch für uns mit „Non“ gestimmt
haben.
Quelle:
Joachim Reitz
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