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Beitrittserklärung

Hiermit Erkläre ich meinen Beitritt zur Wahlinitiative Linkes Bündnis Haßberge – Linke.

Ich erkenne die Satzung an.

zurück an:  webmaster@nachrichten-aus-hassfurt.de

 

 

 

Name, Vorname: ---------------------------------------------

 

Geburtsdatum: ------------------------------------------------

 

Strasse: --------------------------------------------------------

 

Postleitzahl, Wohnort: --------------------------------------

 

Telefon: -------------------------------------------------------

 

E-mail: ---------------------------------------------------------

 

Ort, Datum, Unterschrift:------------------------------------

   

 

Satzung der Wahlinitiative Linkes Bündnis Hassberge

§ 1 Name und Sitz

Der Name der Wahlinitiative lautet „Linkes Bündnis Hassberge“, wobei „ Linke“ als Kurzbezeichnung zu verstehen ist. Sitz des Vereins ist Haßfurt. Eine Eintragung ins Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag, bzw. zum Landrat des Landkreises Haßberge.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Landkreis Haßberge werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt, und sich zu den Linken Grundwerten des demokratischen Sozialismus von Freiheit, sozialer Gerechtigkeit, Antifaschismus und Solidarität bekennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, die Mitgliedschaft ruht bis zum endgültigen Entscheid durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse, außer es wird aufgrund Gesetzeslage eine andere Mehrheitsverteilung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind sämtliche anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium.

Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme neuer Mitglieder.
• Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Teilnahme an den Kreistagswahlen, sowie zur Landratswahl.
• Die Mitgliederversammlung wählt nach den Vorgaben der Gesetzeslage die Kandidatenliste zur Kreistagswahl, sowie die Person des Landratskandidaten. Das Verfahren der Wahl legt die Mitgliederversammlung fest.
• Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage reduziert werden. Die Dringlichkeit muss der Vorstand einstimmig feststellen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei allen Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll unterzeichnet ein Vorstandsmitglied sowie der Protokollführer. Falls nicht anders festgelegt, genügt bei einer Wahl die einfache Mehrheit. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es Einstimmigkeit.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

Beschlossen am 14. September 2007